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4.05.2023

Die Patientenrechte bei Behandlungsfehlern

Auch in den modernen, hochtechnisierten Krankenhäusern kommt es immer wieder vor, dass Patienten falsch behandelt werden und dadurch Schmerzen oder einen dauerhaften Schaden an der Gesundheit erleiden.
In der Tat kann jede fehlerhafte ärztliche Behandlung, sei es im Krankenhaus oder in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, bleibende Gesundheitsschäden verursachen. Für die falsch behandelten Patienten bedeuten diese erhebliche körperliche Nachteile, sowohl in psychischer als auch in finanzieller und physischer Hinsicht. Neben der ärztlichen Sorgfaltspflicht können hier auch Fehldiagnosen, eine unvollständig übersetzte Behandlungsdokumentation, ein Aufklärungsfehler, und die nicht nach den Regeln der medizinischen Heilkunde erfolgte Behandlung betroffen sein.
Werden diese Pflichten durch das Krankenhaus oder einen behandelnden Arzt verletzt, und entsteht dem Patienten deshalb ein Schaden, dann ist der Arzt zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Schadensersatz kann die entstehenden Pflegekosten, Kosten der medizinischen Erholung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und so weiter umfassen. Behandlungsfehler können auch durch mangelhafte Aufklärung oder durch ein sogenanntes Organisationsverschulden verursacht werden.
Qualitätskontrolle
Auch ein zertifiziertes Qualitätsmanagement bietet keine Gewähr dafür, dass Behandlungsfehler überhaupt nicht mehr vorkommen. Nach deutschem Medizinrecht muss ein Schadensersatz gewährt werden, wenn der Arzt irgendwelche Pflichten verletzt hat. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann ein auf die Rechte der Patienten spezialisierter Anwalt relativ leicht ermitteln. Dazu wird entweder ein medizinisches Gutachten erstellt, oder die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen wird eingeschaltet.
Eine Häufung von Behandlungsfehlern in den letzten Jahrzehnten ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist die Aufklärung der Patienten verbessert worden, aber auch der Anspruch an eine hochwertige Heilbehandlung ist insgesamt gestiegen, denn die Kontrolle der ärztlichen Sachleistungen wird nicht gewährt, sondern es wird eine ins einzelne gehende Behandlungsdokumentation erstellt, die sich daran orientiert, ob der betreffende leitende Krankenhausarzt besondere medizinische Geräte zur Verfügung hat, die dem behandelnden Arzt nicht zur Verfügung stehen.
Schadensersatz und Schmerzensgeld
Es kann auch so prozessiert werden - um das Urteil nicht rechtskräftig werden zu lassen -, dass man einen Vergleich über die Höhe des Schmerzensgeldes und auf Kostenbeteiligung an einzelnen ärztlichen Leistungen abschließt, und im übrigen das Verfahren vor der Schlichtungsstelle fortgeführt wird, wenn der verantwortliche Arzt konkret beweisen kann, dass sich seine Behandlungsmöglichkeiten ständig verbessern werden. Insoweit wird im Bereich von Norddeutschland die Beteiligung der Krankenhausärzte an der ambulanten Versorgung zurückhaltend gehandhabt, und es werden hohe Anforderungen an die Frage gestellt, ob die medizinische Aufklärung des Patienten vor dem Eingriff ausreichend war, und ob sämtliche Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen der ärztlichen Behandlung beachtet wurden.
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